von landwirtschaftlichen Grundstücken sind die Anforderungen an den Willen besonders hoch (Paul Richli, Landwirtschaftliches Gewerbe und Selbstbewirtschaftung, in: AJP 1993, S. 1067). Der Wille zur Selbstbewirtschaftung ist vorhanden, wenn genügend Grund zur Annahme besteht, dass der Erwerber das Grundstück tatsächlich langfristig bewirtschaften wird. Kriterien dazu bilden z.B. die im Hinblick auf die Selbstbewirtschaftung getroffenen Anstalten (Eduard Hofer, a.a.O., N 44 zu Art. 9). Das Bundesgericht verlangt, dass die Selbstbewirtschaftung ernstlich gewollt und praktisch möglich ist (BGE 81 II 570 E. 2).