Vorab steht fest, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 auf dem Grundstück Nr. 1946 zurzeit (noch) kein eigenes Raufutter für die beabsichtigte Pferdezucht produzieren. Die landwirtschaftliche Nutzfläche wird momentan vom Pächter bewirtschaftet. Für die zukünftige Selbstbewirtschaftung ist die eigene Futtergewinnung jedoch, wie dargelegt, unabdingbar. Für die jetzige Beurteilung ist der Wille zur Selbstbewirtschaftung massgebend. Beim Erwerb 21 A. Verwaltungsentscheide 1515