Art. 9 Abs. 1 BGBB weg und für den Nachweis der Selbstbewirtschaftung ist lediglich gefordert, dass der Boden selber bearbeitet wird. Den Boden selber bearbeiten heisst, die betrieblichen Arbeiten auf dem Feld, im Stall, auf dem Hof (inkl. Administrativarbeiten) und im Zusammenhang mit der Vermarktung der Produkte zu einem wesentlichen Teil selber verrichten (Eduard Hofer, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2. A., Brugg 2011, N 17 ff. zu Art. 9). Bei landwirtschaftlichen Grundstücken wird dies in vielen Fällen neben einer vollen Anstellung in einem anderen Beruf möglich sein (Eduard Hofer, a.a.O., N 26a zu Art. 9).