Aus den Erwägungen: 3a) Die Bodenrechtskommission hat den Beschwerdeführern 1 und 2 den Erwerb des Grundstücks Nr. 1946 zu je ½-Miteigentum mangels Selbstbewirtschaftung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) verweigert. […] 4a) Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGBB ist Selbstbewirtschafter, wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet. Unbestrittenermassen handelt es sich beim Grundstück Nr. 1946 nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe i.S.v.