Unbestrittenermassen handelt es sich beim Grundstück Nr. 1946 nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe i.S.v. Art. 7 BGBB, sondern lediglich um ein landwirtschaftliches Grundstück i.S.v. Art. 6 BGBB. Damit fällt die Voraussetzung der persönlichen Leitung i.S.v. Art. 9 Abs. 1 BGBB weg und für den Nachweis der Selbstbewirtschaftung ist lediglich gefordert, dass der Boden selber bearbeitet wird.