b) Nach Art. 108 Abs. 1 SSV kann die Behörde oder das Bundesamt zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten anordnen. Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können herabgesetzt werden, wenn eine der Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 lit. a bis d SSV gegeben ist. In Art. 108 Abs. 5 SSV werden für jede Strassenkategorie die zulässigen abweichenden Höchstgeschwindigkeiten aufgezählt, wobei laut lit. e dieses Absatzes innerorts „Tem- po-30-Zonen“ gemäss Art.