A. Verwaltungsentscheide 1514 gungsverfahren einen Vorbehalt hinsichtlich der Kostenüberbindung für die Aufwendungen der Gemeinde zu machen, zumal der Rekurrentin als ehemaliger Gemeinderätin der Gebührentarif bekannt gewesen sein müsste. Von den Aufwendungen der Gemeinde, welche durch den Gebührentarif abgedeckt sind, gilt es die übrigen Kosten zu unterscheiden, welche der Gemeinde durch Dritte in Rechnung gestellt wurden (Raumplaner, Gebühren des Kantons etc.). Diese Kosten richten sich nach Art.