Die Verjährung würde mangels gesetzlicher Regelung analog Art. 127 OR erst in 10 Jahren seit Rechtskraft der Genehmigung der Planerlasse eintreten, womit die Forderung der Vorinstanz im vorliegenden Fall noch nicht verjährt ist. Departement Bau und Umwelt, 12.06.2012 1514 Strassenwesen. Verkehrsbeschränkungen. Voraussetzungen für den Erlass einer Tempo-30-Zone.