Art. 37 Abs. 4 BauG bezieht sich schliesslich auf Kostenregelungen in den Sondernutzungsplänen selbst, wobei insbesondere auf Perimeterbeiträge verwiesen wird. Diese müssen jedoch klar von den Kosten für die Ausarbeitung der Planerlasse unterschieden werden. c) Die Rekurrenten machen im Weiteren geltend, dass die Vorinstanz vor der Inangriffnahme und Ausarbeitung des Quartierplans die mutmasslichen Kosten hätte beziffern müssen. Dazu gilt es festzuhalten, dass sich die Gebühren für Sondernutzungspläne nach dem Gesetz über die Gebühren der Gemeinden (Gebührentarif für die Gemeinden; bGS 153.2) richten. Nach Art. 12 Abs. 2 des Gebührentarifs erheben die Gemeinden für die Ausarbei-