Dabei verfügt die Gemeinde über ein grosses Ermessen, wobei sie ausdrücklich von einer Beteiligung absehen kann, da das Gesetz diese nicht zwingend vorschreibt. Diesbezüglich sind keine überwiegenden öffentlichen Interessen an der Umzonung ersichtlich, welche eine Kostenübernahme der Vorinstanz rechtfertigen würden. Solche werden auch von den Rekurrenten nicht vorgebracht. Deshalb erscheint es nachvollziehbar, wenn es die Vorinstanz ablehnt, die angefallenen Kosten zu übernehmen, zumal eine Abwälzung auf die Grundeigentümer gemäss Stellungnahme vom 25. April 2012 auch der Praxis der Vorinstanz entspricht.