Nach Art. 90 Abs. 3 BauG gehen die Kosten der Sondernutzungspläne und Teilzonenpläne zulasten jener Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen dadurch Vorteile erwachsen. Die Gemeinden können sich an diesen Kosten beteiligen. b) Mit Beschluss des Regierungsrates vom 7. Juli bzw. 18. November 2009 wurden der Teilzonenplan A. N. bzw. der Quartierplan A. N. genehmigt, mit welchen Teile der Parzelle Nr. X, sowie die Parzellen Nr. Y und Z von der Landwirtschaftszone in die Wohn- und Gewerbezone WG 2 resp. die Grünzone (GRi) umgezont wurden.