Aus den Erwägungen: 3a) Nach Art. 42 Abs. 1 BauG erarbeitet und erlässt der Gemeinderat Sondernutzungspläne von Amtes wegen oder auf Begehren der Mehrheit von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, denen zugleich mehr als die Hälfte des einzubeziehenden Gebiets gehört. Antragsberechtigte Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können dem Gemeinderat eigene, unverbindliche Planentwürfe zur Beschlussfassung vorlegen (Art. 42 Abs. 4 BauG). 17 A. Verwaltungsentscheide 1513