4 der ursprünglichen Verfügung darauf hin, dass zurzeit keine Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsmassnahmen durchzuführen seien. Die Nennung des Sanierungspflichtigen war zu jenem Zeitpunkt somit noch gar nicht notwendig, sondern wäre vielmehr erst dann geboten, wenn die Vorinstanz von dieser Einschätzung abweichen würde. Gegen einen dadurch bedingten Erlass einer abschliessenden Sanierungsverfügung (Art. 18 der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten [AltV; SR 814.680]) stünden der Rekurrentin wiederum sämtliche Rechtsmittel offen.