Gegen die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung spricht schlussendlich auch der Umstand, dass die vom Rechtsvertreter knapp abgefasste Rekursschrift vom 18. Juni 2012 im Wesentlichen diejenigen Punkte wiederholt, welche die Rekurrentin bereits im Vernehmlassungsverfahren selbständig geltend gemacht hatte (Marcel Maillard, a.a.O., Art. 64 N 27). Zu einer sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung wäre die Rekurrentin somit durchaus auch selber in der Lage gewesen. Aufgrund dessen wird von einer Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen. Departement Bau und Umwelt, 29.10.2012 1513