SR 814.680]) stünden der Rekurrentin wiederum sämtliche Rechtsmittel offen. Die wohl hinsichtlich der Kostentragung geforderte Präzisierung der Verfügung vom 22. Mai 2012 erweist sich somit als verfrüht bzw. nicht erforderlich, da seitens der Gemeinde W. nie bestritten wurde, dass sie die Betreiberin der Deponie war. Gegen die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung spricht schlussendlich auch der Umstand, dass die vom Rechtsvertreter knapp abgefasste Rekursschrift vom 18. Juni 2012 im Wesentlichen diejenigen Punkte wiederholt, welche die Rekurrentin bereits im Vernehmlassungsverfahren selbständig geltend gemacht hatte (Marcel Maillard, a.a.O., Art.