64 N 25 und 28). b) Für das vorliegende Rekursverfahren erschien der Beizug eines Rechtsvertreters nach Ansicht des Departements Bau und Umwelt nicht notwendig. Da es sich lediglich um die Präzisierung einer ansonsten unbestrittenen Verfügung handelte, kann nicht von einem rechtlich komplexen Sachverhalt gesprochen werden, bei welchem der Beizug eines Anwalts unabdingbar erschien, um die Rechtsansprüche der Rekurrentin zu wahren. Dies auch 16 A. Verwaltungsentscheide 1513