Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles, wobei es massgeblich auf die Prozesslage im Zeitpunkt des Kostenaufwandes ankommt. Als wichtige Kriterien gelten namentlich die Komplexität der Sach- und Rechtslage, die in Frage stehenden Folgen, die Fähigkeiten und prozessualen Erfahrungen der Partei sowie die von den Behörden getroffenen oder vorgesehenen Vorkehren. Unnötige Kosten begründen keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Marcel Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 64 N 25 und 28). b)