Daraus ergibt sich, dass im Sinne einer Obergrenze eine Entschädigung für unnötigen Aufwand auch kantonalrechtlich immer ausser Betracht fallen muss. Die Entschädigung beschränkt sich auch im Rekursverfahren auf jene Tätigkeiten, welche im Rahmen der gestellten Anträge jeweils erforderlich sind (vgl. VPB 68/2004, Nr. 87, E. 5.2; AR GVP 16/2004, Nr. 2233). Parteikosten sind grundsätzlich dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung unerlässlich erscheinen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles, wobei es massgeblich auf die Prozesslage im Zeitpunkt des Kostenaufwandes ankommt.