Dies geht nicht ausdrücklich, aber sinngemäss aus Art. 24 Abs. 1 VRPG hervor, wonach eine angemessene Entschädigung für Kosten und Auslagen zugesprochen werden kann. Für das Beschwerdeverfahren bestimmt der kantonale Gesetzgeber in Art. 53 Abs. 3 VRPG ausdrücklich, dass ein Anspruch auf eine Entschädigung (nur) für die notwendigen Kosten und Auslagen besteht. Desgleichen ergibt sich aus Art. 18 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den Anwaltstarif (bGS 145.53; nachfolgend AT). Daraus ergibt sich, dass im Sinne einer Obergrenze eine Entschädigung für unnötigen Aufwand auch kantonalrechtlich immer ausser Betracht fallen muss.