Aus den Erwägungen: 6a) Gemäss Art. 24 Abs. 1 VRPG kann im Rekursverfahren der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Antrag eine angemessene Entschädigung für ihre Kosten und Auslagen zugesprochen werden. Mit Schreiben vom 27. September 2012 beantragte der Rechtsvertreter der Rekurrentin eine Anwaltsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.00. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Parteientschädigung immer nur soweit zugesprochen werden kann, als sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung notwendig ist. Dies geht nicht ausdrücklich, aber sinngemäss aus Art.