gleich verhält, ist festzuhalten, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz nicht in genügender Weise festgestellt wurde. Um einen eindeutigen Verstoss gegen Anhang 2.6, Punkt 3.3.1, Abs. 1 lit. c ChemRRV zu eruieren, ist die Sache deshalb an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Departement Bau und Umwelt, 07.05.2012 15