Das LIA hat die dem Rekurrenten vorgeworfenen Verstösse fotografisch festgehalten. Nach der Auswertung der insgesamt elf Fotografien musste das Departement Bau und Umwelt feststellen, dass eine Missachtung des Mindestabstandes betreffend des Güllens an Hecken- und Waldrändern nicht auf der ganzen vom Amt für Umwelt beanstandeten Länge eindeutig festgestellt werden kann. Beispielsweise wurden von der an die Parzelle Nr. X angrenzenden Hecke keine Nahaufnahmen gemacht. Es bestehen lediglich zwei Bilder aus grösserer Distanz.