Daneben sei aber auch auf den vereinzelten Nahaufnahmen der übrigen Waldränder nicht feststellbar, ob es sich bei den teilweisen Verfärbungen des Grasbestandes um Jaucherückstände oder um Erdmaterial bzw. herumliegendes Laub handeln würde. Ferner bringt der Rekurrent vor, dass bei einer vom Amt für Umwelt beanstandeten Gesamtlänge von 399 m Direktzahlungskürzungen in Höhe von Fr. 5‘985.00 vorgenommen werden müssten. Da die Kürzung pro nicht eingehaltenen Längenmeter berechnet werden würde, sei ein Verstoss auf der gesamten beanstandeten Länge durch die Kontrollbehörde in zweifelsfreierweise nachzuweisen.