Die fehlenden Unterlagen wurden jedoch gleichentags dem Departement Bau und Umwelt übergeben und dem Rekurrenten anschliessend zur Einsicht offengelegt. Im Besitz aller sachverhaltsrelevanten Akten hatte dieser dann die Möglichkeit, zum Rekurs abschliessend Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör wurde somit gewahrt. 5a) In Bezug auf die vom Amt für Umwelt beanstandete Nichteinhaltung der Grenzabstände bringt der Rekurrent vor, dass aufgrund der vorliegenden Fotos nicht ersichtlich sei, ob und in welchem Ausmass gegen die Pufferstreifenvorschriften verstossen wurde. Beispielsweise seien vom Rand des unte-