Gemäss Art. 39 Abs. 2 VRPG hat die Vorinstanz die Akten zuzustellen. Die Behörde gibt den Parteien die Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur Stellungnahme, sofern sie die Feststellung des Sachverhalts als abgeschlossen erachtet (Art. 13 Abs. 1 VRPG). Das Departement Bau und Umwelt schloss am 13. Dezember 2011 die Sachverhaltsermittlung und den Schriftenwechsel ab und gab den Parteien die Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur abschliessenden Stellungnahme.