66 Abs. 5 DZV ist bei einem Verstoss gegen Bestimmungen der ChemRRV nicht vorgesehen (Art. 18 ChemRRV) und würde im vorliegenden Fall auch nicht die gewünschte Wirkung erzielen, da die Verfehlung des Rekurrenten nach kurzer Zeit nicht mehr in gleicher Weise feststellbar wäre und abgesehen davon der Schaden bereits entstanden ist bzw. nicht mehr behoben werden kann. Wie bereits ausgeführt, bildet das Recht des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides angehört zu werden Bestandteil des rechtlichen Gehörs. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Anwendung von Art. 66 Abs. 5 DZV.