Hecken beim Güllen nicht eingehalten. Dies stellt einen Verstoss gegen den Anhang 2.6, Punkt 3.3.1, Abs. 1 lit. c ChemRRV dar, welcher Bestandteil des Gewässerschutzgesetzes ist. Da Verstösse dieser Art gemäss Art. 70 Abs. 2 DZV in einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden müssen, wurde die Feststellungsverfügung vom Amt für Umwelt somit zu Recht erlassen. Eine Nachkontrolle i.S.v. Art. 66 Abs. 5 DZV ist bei einem Verstoss gegen Bestimmungen der ChemRRV nicht vorgesehen (Art.