Verstösse, welche in Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Betriebs stehen, müssen sodann mittels rechtskräftigem Entscheid gemäss Art. 70 Abs. 2 DZV festgestellt werden (Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 [Fassung vom 12. September 2008] zur Kürzung der Direktzahlungen, S. 16). Die im Auftrag des Amtes für Umwelt vom Landwirtschaftlichen Inspektionsdienst Appenzell (LIA) vorgenommene, unangemeldete Kontrolle vom 30. Juni 2011 diente unter anderem der Überprüfung, ob Verstösse gegen Bestimmungen der ChemRRV vorlagen.