Dies deshalb, weil diese Kontrollen – unter anderem diejenige betreffend der Einhaltung der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung; ChemRRV; SR 814.81) – unabhängig davon vorgenommen werden, ob der Betriebsleiter Direktzahlungen bezieht oder nicht. Verstösse, welche in Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Betriebs stehen, müssen sodann mittels rechtskräftigem Entscheid gemäss Art.