70 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft [Landwirtschaftsgesetzes; LwG; SR 910.1]). Die diesbezüglichen, zusätzlichen Kontrollen, welche in Abwesenheit des Betriebsleiters stattfinden, werden unter der Leitung des Amtes für Umwelt vorgenommen und unterstehen grundsätzlich nicht den Bestimmungen des Art. 66 DZV. Dies deshalb, weil diese Kontrollen – unter anderem diejenige betreffend der Einhaltung der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung; ChemRRV;