Bestreitet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Ergebnisse der Kontrolle, so kann er oder sie innerhalb der drei folgenden Werktage verlangen, dass der Kanton oder die Organisation innerhalb von 48 Stunden eine weitere Betriebskontrolle durchführt. Neben den Vorschriften der Direktzahlungsverordnung sind auch die landwirtschaftlich relevanten Bestimmungen des Gewässerschutz-, des Um- weltschutz- oder des Natur- und Heimatschutzgesetzes zu beachten (Art. 70 Abs. 1 lit. e DZV). Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist Voraussetzung und Auflage für die Ausrichtung von Direktzahlungen (Art. 70 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft [Landwirtschaftsgesetzes;