Diese jährlichen, angemeldeten Betriebskontrollen i.S.v. Art. 66 DZV finden in Anwesenheit des Bewirtschafters statt (Art. 2 ff. der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben [VKKL; SR 910.15]). Gemäss Art. 66 Abs. 5 DZV teilt der Kanton oder die Organisation den Bewirtschaftern festgestellte Mängel oder falsche Angaben unverzüglich mit. Bestreitet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Ergebnisse der Kontrolle, so kann er oder sie innerhalb der drei folgenden Werktage verlangen, dass der Kanton oder die Organisation innerhalb von 48 Stunden eine weitere Betriebskontrolle durchführt.