einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 132 II 485 E. 3.2). c) Die Ausrichtung der Direktzahlungen unterliegt der Zuständigkeit des Departements Volks- und Landwirtschaft. Es sorgt unter anderem dafür, dass die gesetzlichen Vorgaben für die Abgabe von Direktzahlungen eingehalten werden und ahndet entsprechende Verstösse. Die diesbezüglichen Kontrollen der Direktzahlungsempfänger beziehen sich, neben den personellen Voraussetzungen darauf, ob der Ökologische Leistungsnachweis (ÖLN) erbracht wird. Diese jährlichen, angemeldeten Betriebskontrollen i.S.v.