Aus den Erwägungen: 3a) Der Rekurrent begründet den Rekurs unter anderem damit, dass ihm das Amt für Umwelt das rechtliche Gehör verweigert habe, indem es ihn, unter Missachtung des Art. 66 Abs. 5 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung; DZV; SR 910.13), auf die angeblichen Verfehlungen nicht unverzüglich aufmerksam gemacht und zur Besichtigung vor Ort sowie zur Stellungnahme eingeladen habe. Ferner sei ihm das Recht auf eine Nachkontrolle verwehrt worden. Durch diese Unterlassung auf Seiten der Behörde sei es dem Rekurrenten nicht mehr in fairer Weise möglich, sich gegen die Anschuldigungen zu wehren.