Durch diese Unterlassung auf Seiten der Behörde sei es dem Rekurrenten nicht mehr in fairer Weise möglich, sich gegen die Anschuldigungen zu wehren. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich nach Art. 12 ff. VRPG und nach Art. 29 Abs. 2 BV. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.