Die anrechenbare Fläche würde somit 1‘179 m umfassen, was eine 2 3 zulässige Baumasse von 1.7 × 1‘179 m = 2‘004.3 m ergeben würde. Folglich würde sogar bei Abzug einer grosszügig berechneten Wegfläche die Baumassenziffer eingehalten werden. Dem Einwand der Rekurrenten kann in diesem Punkt somit nicht gefolgt werden. Departement Bau und Umwelt, 30.05.2012 1511