Öffentliche Fusswege sind im Gegensatz zu Strassen und Plätzen nicht als Flächen, sondern lediglich als gestrichelte Linien erfasst und im Grundbuch ausgewiesen. Eine abzugsfähige Fläche kann somit nicht berechnet werden. Ob nun die Festlegung einer Mindestbreite, wie dies die 11 A. Verwaltungsentscheide 1511