16 des Baureglements der Gemeinde T 1.7. Daraus ergibt sich eine ma- 2 3 ximal zulässige Baumasse von 1‘223 m × 1.7 = 2‘079 m . Beansprucht wird gemäss Baumassenberechnung vom 23. Januar 2012 eine Baumasse von 3 1‘913.90 m . Die Baumassenziffer wird somit eingehalten. Es trifft zu, dass in Art. 1 Abs. 2 StrG Wege den Strassen grundsätzlich gleichgestellt werden. In Bezug auf die Berechnung der anrechenbaren Landfläche hilft diese Gleichstellung jedoch nicht. Öffentliche Fusswege sind im Gegensatz zu Strassen und Plätzen nicht als Flächen, sondern lediglich als gestrichelte Linien erfasst und im Grundbuch ausgewiesen.