Sofern für den Bau oder die Korrektion öffentlicher Strassen, Trottoirs und Plätze seit Inkrafttreten des Baugesetzes nachweislich Boden abgetreten wurde, so kann dieser zur anrechenbaren Landfläche gerechnet werden. Die betroffene Parzelle Nr. X ist der Bauzone W 2b und dem übrigen Ge- 2 meindegebiet zugeordnet. Das Grundstück weist eine Fläche von 1‘510 m 2 auf; der Wohnzone 2b sind 1‘223 m und dem übrigen Gemeindegebiet 2 287 m zugewiesen. Die maximal zulässige Baumassenziffer beträgt gemäss Art. 16 des Baureglements der Gemeinde T 1.7.