Mit der Teilrevision der Bauverordnung vom 1. August 2011 ist die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Daches nicht mehr zur Baumasse hinzuzurechnen (Art. 2 Abs. 3 BauV). Für die Berechnung der anrechenbaren Landfläche verweist Art. 2 Abs. 4 BauV auf Art. 1 Abs. 4 BauV. Demnach gilt als anrechenbare Landfläche die von der Baueingabe erfasste Parzellenfläche, soweit sie ausnützungsfähig und nicht schon früher baulich ausgenützt worden ist, abzüglich Wald, Gewässer, Strassen und Plätze (ausser Strassen und Plätze, welche der internen Erschliessung des Baugrundstücks dienen).