Als oberirdische Baumasse gilt unter anderem das gesamte Bauvolumen über dem gewachsenen Terrain sowie das durch Abgrabungen des gewachsenen Bodens zusätzlich in Erscheinung tretende Bauvolumen. Bei Terrainveränderungen, die durch den Bau von Strassenerschliessungsanlagen zwingend notwendig sind, kann der projektierte oder erstellte neue Terrainverlauf als gewachsener Boden angenommen werden (Art. 2 Abs. 2 BauV). Mit der Teilrevision der Bauverordnung vom 1. August 2011 ist die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Daches nicht mehr zur Baumasse hinzuzurechnen (Art. 2 Abs. 3 BauV).