In Quartierplänen weise ein öffentlicher Weg mindestens eine Breite von 1.5 m bis 2 m auf. Dies dürfte auch der Praxis der Baubehörde T. bei der Festlegung der Mindestbreite eines öffentlichen Weges entsprechen. b) Gemäss Art. 2 Abs. 1 BauV ist die Baumassenziffer die Verhältniszahl zwischen der oberirdischen Baumasse und der anrechenbaren Landfläche. Als oberirdische Baumasse gilt unter anderem das gesamte Bauvolumen über dem gewachsenen Terrain sowie das durch Abgrabungen des gewachsenen Bodens zusätzlich in Erscheinung tretende Bauvolumen.