Aus den Erwägungen: 3a) Die Rekurrenten begründen ihren Rekurs unter anderem damit, dass eine Verletzung der Baumassenziffer vorliege. Die Vorinstanz sei nicht auf ihre Rüge eingetreten, dass bei der Berechnung der anrechenbaren Landfläche gemäss Art. 1 Abs. 4 der kantonalen Bauverordnung (BauV; bGS 721.11) zu Unrecht auch die Fläche des öffentlichen Weges längs der Parzelle Nr. 1365 einbezogen worden sei. Wenn die Flächen von Wald, Gewässer, Strassen und Plätzen abzuziehen seien, so gelte dies unzweifelhaft auch für öffentliche Wege. Die Gleichstellung von Strassen und Wegen werde in Art. 1 Abs. 2 des Strassengesetzes (StrG;