Für die Beurteilung, ob eine spezielle Geländeoder Gebäudeform vorliegt, ist nur jener Bereich massgeblich, der vom Grundriss des geplanten Gebäudes bedeckt werden soll bzw. in welchem der zugehörige Niveaupunkt liegt (Technische Erläuterungen zu Art. 5 BauV). Der restliche, unbebaute Grundstücksteil oder der Grenzbereich zu einer benachbarten Liegenschaft sind zu vernachlässigen. Unter diesen Gesichtspunkten weist die Liegenschaft der Parzelle Nr. X keine spezielle Geländeform auf. Die topographischen Gegebenheiten, insbesondere der Hangverlauf, stellen keine Besonderheit in der Vorderländer Hügellandschaft dar und sind an den Hängen des Rheintals der Normalfall.