Die topographischen Gegebenheiten, insbesondere der Hangverlauf, stellen keine Besonderheit in der Vorderländer Hügellandschaft dar und sind an den Hängen des Rheintals der Normalfall. Ebenso verhält es sich im Übrigen mit dem Grundriss des geplanten Gebäudes. Wie der Gemeinderat in seinem Einspracheentscheid vom 4. Juli 2011 richtig feststellt, lässt sich der L-förmige Baukörper nicht als aussergewöhnlich bezeichnen. Einfamilienhäuser mit horizontal und vertikal versetzten Baukörpern wie dem vorliegenden sind in der Bauzone M. mehrfach zu finden. Von einer speziellen Gelände- und Gebäudeform kann deshalb nicht gesprochen werden. Art. 5 Abs. 3