leisten. Eine solche Festlegung ist beispielsweise dann von Nöten, wenn im Bereich des Niveaupunktes der geplanten Baute topographische Veränderungen wie Hügel oder Mulden gegeben sind, welche eine zweckmässige Überbauung beeinträchtigen könnten (Einspracheentscheid des Gemeinderats vom 4. Juli 2011, Punkt 4.2). Für die Beurteilung, ob eine spezielle Geländeoder Gebäudeform vorliegt, ist nur jener Bereich massgeblich, der vom Grundriss des geplanten Gebäudes bedeckt werden soll bzw. in welchem der zugehörige Niveaupunkt liegt (Technische Erläuterungen zu Art. 5 BauV).