Bei speziellen Gelände- und Gebäudeformen legt die Baubewilligungsbehörde die massgebende Niveaupunkthöhe in sachgerechter Auslegung von Abs. 1 und 2 situationsgerecht fest (Art. 5 Abs. 3 BauV). Die Bemessung des Niveaupunktes und die darauf folgende Beurteilung der Gebäudehöhe sind wesentlich vom Verlauf des Geländes und der Gebäudeform abhängig. Art. 5 Abs. 3 BauV sieht deshalb vor, dass die Baubewilligungsbehörde bei speziellen Gelände- und Gebäudeformen die Niveaupunkthöhe situationsgerecht festlegt, um eine bauliche Nutzung zu gewähr-