Daher ist die Rekurrentin unverändert der Ansicht, dass der Niveaupunkt vorliegend gestützt auf Art. 5 Abs. 3 BauV zu ermitteln und wesentlich tiefer festzulegen sei, so dass das Gebäude und mit diesem der Garten tiefer zu liegen kommen würde. Dies und eine der Hanglage angepasste Umgebungsgestaltung würde zu einem Bauvorhaben führen, welches sich in die Umgebung einbetten und auf die Nachbarinteressen Rücksicht nehmen würde. b) Bei speziellen Gelände- und Gebäudeformen legt die Baubewilligungsbehörde die massgebende Niveaupunkthöhe in sachgerechter Auslegung von Abs. 1 und 2 situationsgerecht fest (Art. 5 Abs. 3 BauV).