Schon deswegen könne es nicht sein, dass der Niveaupunkt so hoch wie vorliegend angenommen liege. Wäre der Niveaupunkt zutreffend ermittelt, würde das geplante Gebäude nicht zum grössten Teil über dem projektierten Gelände zu stehen kommen. Dies beweise, dass eine besondere Geländeform i.S.v. Art. 5 Abs. 3 BauV vorliegen würde. Daher ist die Rekurrentin unverändert der Ansicht, dass der Niveaupunkt vorliegend gestützt auf Art. 5 Abs. 3 BauV zu ermitteln und wesentlich tiefer festzulegen sei, so dass das Gebäude und mit diesem der Garten tiefer zu liegen kommen würde.