Des Weiteren macht die Rekurrentin geltend, dass die Bestimmung des Niveaupunktes nicht eine rein messtechnische Frage sei. Vielmehr sei dieser in Anwendung von Art. 5 Abs. 3 BauV situationsgerecht festzulegen, weil es sich vorliegend um eine spezielle Geländeform handeln würde. Da auf dem Baugrundstück nur aufgrund einer Stützmauer, welche die Höhe eines zweistöckigen Gebäudes aufweise, eine nutzbare Gartenfläche erreicht werden könne, ergebe sich zwangsläufig, dass es sich über eine überaus steile Hanglage handeln müsse. Schon deswegen könne es nicht sein, dass der Niveaupunkt so hoch wie vorliegend angenommen liege.